Freiheitsentziehende Maßnahmen dienen ausschließlich zur Abwendung der Selbst- und Fremdgefährdung des Bewohners. Darunter fallen alle Maßnahmen, die den Bewohner in seiner Bewegungsfreiheit und Selbstbestimmung einschränken, aber auch die Verabreichung von sedierenden Medikamenten.
Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Dieser Gedanke trägt uns im Brigittenheim und aus diesem Grund stellen freiheitsentziehende Maßnahmen bei uns das letzte Mittel der Wahl dar. Seit bereits über 7 Jahren werden im Brigittenheim keine freiheitsentziehende Maßnahmen mehr angewendet.